Warmwasser-Systeme sind besonders anfällig. Legionellen sind Wasserkeime, die sich bevorzugt im Warmwasser vermehren.
Wassertemperaturen zwischen 35° C und 42° C sowie längere Stagnationszeiten des Wassers begünstigen die Vermehrung von Legionella-Bakterien. In Warmwassersystemen sind Legionellen demnach wesentlich häufiger anzutreffen als im Rohwasser und im kalten Trinkwasser.
Gesetzliche Neuregelung In Deutschland erkranken etwa 500.000 Menschen an einer ambulant erworbenen Lungenentzündung. Davon werden ca. 30.000 Erkrankungen durch Legionella-Bakterien hervorgerufen. Bis zu 15 Prozent der Fälle können tödlich enden. Der Anteil an Erkrankungen mit Pontiac-Fieber, eine ebenfalls durch Legionella-Bakterien bedingte mildere Verlaufsform, wird darüber hinaus 10- bis 100-fach höher eingeschätzt. Diese Zahlen zeigen einen Handlungsbedarf, dem die Gesetzgebung mit Neuregelungen in der geänderten Trinkwasser-Verordnung begegnet. Bereits in der TrinkwV war eine Untersuchung auf Legionellen in öffentlich genutzten Gebäuden (z. B. Krankenhäuser, Schulen, Kindergärten) gefordert. Neu ist in der geänderten Fassung der Trinkwasser- Verordnung, dass der Unternehmer oder sonstige Inhaber einer Wasser-versorgungsanlage neben der Anzeigepflicht auch eine Untersuchungspflicht hat, wenn Trinkwasser im Rahmen einer öffentlichen oder gewerblichen Tätigkeit abgegeben wird. Hier ist zu prüfen, ob der technische Maßnahmenwert von 100 KBE Legionellen/100 ml eingehalten, erreicht oder überschritten wurde. Gemäß § 3, Absatz 10 der Trinkwasserverordnung fällt unter der gewerblichen Tätigkeit eine zielgerichtete, gewinnerzielungs-beabsichtigte Trinkwasserabgabe.
Infektionsquellen Die Quellen für eine Legionelleninfektion sind im technisch orientierten Umfeld des Menschen, insbesondere in Hausinstallationssystemen größerer Gebäude mit zentraler Warmwasseraufbereitung(Großanlagen) zu finden. Gemäß DVGW-Arbeitsblatt W 551 fallen definitionsgemäß unter Großanlagen solche, die Trinkwassererwärmer mit einem Speichervolumen von mehr als 400 Litern haben und/ oder wenn mehr als 3 Liter in jeder Rohrleitung zwischen dem Abgang des Trinkwassererwärmers und der Entnahmestelle enthalten sind. Wer zudem Wasser im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit abgibt und Duschen vorhält, in denen es zur Aerosolbildung kommen kann, ist untersuchungspflichtig; somit auch Mehrfamilien- und Mietshäuser mit zentralen Erwärmungsanlagen oben genannter Definitionen. Nicht betroffen sind Kleinanlagen (mit weniger als 400 Liter Speichervolumen und weniger als 3 Liter Rohrleitungsvolumen) sowie generell Eigenheime, Ein- und Zweifamilienhäuser.
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