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Mönchengladbach, den 21. 05 2012 01:47:00
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Trinkwasseruntersuchungen |
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Bakteriologische Wasseruntersuchungen gemäß Trinkwasser- Verordnung
Eine der größten Gesundheitsgefahren, die vom „Wasser für den menschlichen Gebrauch“ ausgehen können, sind Infektionen mit Krankheitserregern. Die mikrobiologischen Untersuchungsparameter gilt es somit routinemäßig zu überprüfen.
Trinkwasser muss frei von Krankheitserregern und potentiell gesundheitlich gefährdenden Stoffen sein. Um mikrobiologische Gefährdung der Trinkwasserqualität durch Verunreinigungen fäkalen Ursprungs auszuschließen, müssen festgesetzte bakteriologische Parameterwerte eingehalten werden, die als Grenzwerte in der Trinkwasser- Verordnung festgelegt sind.
Virale Krankheitserreger, die sich durch hohe Umweltresistenzen und gleichzeitig häufig sehr niedrigen Infektionsdosen auszeichnen (z. B. Noro- Viren), werden bei dem vorliegenden „Prinzip der Untersuchung auf Indikatororganismen“ nicht erfasst. Da aufgrund der hohen zu untersuchenden Probenvolumina und trotz einer eventuellen „Virusfreiheit“ in der überprüften Probe eine erforderliche Sicherheit (im Sinne des WHO- Konzeptes) nicht gegeben ist, sind Untersuchungsverfahren auf Viren im Sinne von Endproduktkontrollen derzeit absolut nicht praktikabel. Die WHO kommt beispielsweise zu dem Ergebnis, dass in mehr als 30m3 Wasser weniger als ein Viruspartikel enthalten sein darf, wenn pro einer Million Wasserverbraucher weniger als ein Disease Adjusted Life Years (DALY, entwickeltes Sicherheitskonzept der WHO ) auftreten soll (WHO 2004, Guidelines for Drinking-water Quality, 3.Ed.; Vol.1, Recommendations. World Health Organization, Geneva). Hier sind Risikoabschätzung auf der Bewertungsgrundlage der Rohwasserqualität sowie der Leistungsfähigkeit der Wasseraufbereitungs- verfahren und –anlagen geeigneter.
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Grenzwerte (TrinkwV, Anlage 5, Teil I, d, bb; DIN EN ISO 6222; TrinkwV, Anlage 3 zu § 7): | | Trinkwasser ohne Desinfektion | Trinkwasser mit Desinfektion | Trinkwasser aus Wasserbehältern | | Koloniezahl bei 22°C | 100 KBE/ ml | 20 KBE/ ml | 1000 KBE/ ml | | Koloniezahl bei 36°C | 100 KBE/ ml | 100 KBE/ ml | 100 KBE/ ml |
Coliforme Bakterien 0 KBE/100ml KBE = Koloniebildende Einheit
Grenzwerte: Allgemeine mikrobiologische Anforderungen an Wasser für den menschlichen Gebrauch TrinkwV, Anlage 1 (zu § 5 Abs. 2 und 3), Teil I | Escherichia coli | 0 KBE/100 ml | | Enterokokken | 0 KBE/100 ml |
zusätzlich (abhängig von der Wasserherkunft) | Pseudomonas aeruginosa | 0 KBE/100 ml | | Clostridium perfringens (Oberflächenwasser) | 0 KBE/100 ml |
Grenzwerte: Anforderungen an Wasser für den menschlichen Gebrauch, das zur Abfüllung in Behältnisse zur Abgabe bestimmt ist. TrinkwV, Anlage 1 (zu § 5 Abs. 2 und 3), Teil II | Escherichia coli | 0 KBE/250 ml | | Enterokokken | 0 KBE/250 ml | | Pseudomonas aeruginosa | 0 KBE/250 ml |
Spezielle Anforderungen an Trinkwasser in Anlagen der Trinkwasser-Installation (Anlage 3 zu § 7, Teil 2)
Parameter Technischer Maßnahmenwert
Legionella spec. 100 KBE/ 100ml
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Chemische Wasseruntersuchungen gemäß TrinkwV
Mögliche Beeinträchtigungen der Trinkwasserqualität können neben den mikrobiologischen Faktoren auch in chemischer Hinsicht durch Materialien der Wasserversorgungsanlagen bedingt sein. Zu den wichtigsten Werkstoffgruppen für die Wasserversorgung zählen metallene Werkstoffe (z. B. Kupfer, Kupferlegierungen, verzinkter Stahl), mineralische Werkstoffe (wie Emaille, keramische und zementgebundene Materialien) sowie eine Vielzahl organischer Materialien (z. B. PVC, PE, PU, PP, Silkon u.a.), die Kontakt mit dem Trinkwasser haben. Die für die Aufbereitung und Verteilung des Wassers für den menschlichen Gebrauch verwendeten Werkstoffe und Materialien dürfen nur in einem begrenzten Umfang Stoffe an das Wasser abgeben. In der Anlage 2 (zu § 6 Abs. 2) und Anlage 3 zu (§ 7) der TrinkwV sind chemische Parameter genannt, deren Konzentration sich im Verteilungsnetz einschließlich der Hausinstallation in der Regel nicht mehr erhöhen (Teil I), deren Konzentration im Verteilungsnetz einschließlich der Hausinstallation ansteigen kann (Teil II) sowie Indikatorfunktionen besitzen.
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Chemische Parameter, deren Konzentrationen im Verteilungsnetz einschließlich der Hausinstallation ansteigen können, sind gemäß TrinkwV, Anlage 2 (zu § 6 Abs. 2), Teil II:
| Parameter | Grenzwert [mg/l] | Anmerkung | | Antimon | 0,0050 | | | Arsen | 0,010 | | | Cadmium | 0,0030 | | | Blei | 0,010 | Grundlage ist eine für die durchschnittliche wöchentliche Wasseraufnahme durch den Verbraucher repräsentative Probe | | Kupfer | 2,0 | | Nickel | 0,020 | | Nitrit | 0,50 | | | PAK | 0,00010 | | | Benzo-(a)-pyren | 0,000010 | | | Trihalogenmethane | 0,050 | | | Epichlorhydrin | 0,00010 | Grenzwerte beziehen sich auf Restmonomerkonzentrationen im Wasser | | Vinylchlorid | 0,00050 |
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Sehr häufig werden die zu untersuchenden Parameter von den zuständigen Gesundheitsbehörden im Vorfeld festgelegt. Sofern dies nicht der Fall ist, bitten wir Sie, mit uns als Untersuchungsstelle Kontakt aufzunehmen.
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